Rz. 41

Jeder Ehegatte hatte ein Objekt erworben. Die Begünstigung kann in beiden Fällen fortgeführt werden. Objektverbrauch ist für beide Ehegatten eingetreten.

Beide Ehegatten sind Miteigentümer eines Objekts gewesen. Die Begünstigung kann für beide Miteigentumsanteile fortgeführt werden. Objektverbrauch ist für beide Ehegatten eingetreten. Zum Fall der Übernahme des zweiten Miteigentumsanteils vgl. Rz. 42 – 44.

Einer der Ehegatten hatte zwei Objekte erworben. Die Begünstigung kann für das erste Objekt fortgeführt werden. Für das zweite Objekt tritt für die Restlaufzeit Objektverbrauch ein. Heiratet der Eigentümer-Ehegatte erneut und ist der zweite Ehegatte noch "§ 10e-fähig", wird der Objektverbrauch beim zweiten Objekt für die Restlaufzeit wieder aufgehoben. Beim ersten Ehegatten ist Objektverbrauch noch nicht eingetreten.

Einer der Ehegatten ist Alleineigentümer eines Objekts; beide Ehegatten sind Miteigentümer eines weiteren Objekts. Der Alleineigentümer kann die Begünstigung für sein Objekt fortsetzen. Für seinen Anteil am zweiten Objekt ist Objektverbrauch eingetreten. Der andere Ehegatte kann die Begünstigung an seinem Miteigentumsanteil fortsetzen. Für ihn ist damit Objektverbrauch eingetreten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge