Rz. 40

Jeder Ehegatte hat zuvor schon ein Objekt gehabt. Die Begünstigung kann für beide Objekte fortgeführt werden. Objektverbrauch ist eingetreten.

Jeder Ehegatte hat zuvor schon 1/2 Miteigentumsanteil an demselben Objekt gehabt. Die Begünstigung kann für das Objekt fortgeführt werden. Objektverbrauch ist noch nicht eingetreten.

Jeder Ehegatte hat zuvor schon 1/2 Miteigentumsanteil an verschiedenen Objekten gehabt. Die Begünstigung kann für beide Objekte fortgeführt werden. Objektverbrauch ist eingetreten.

Einer der Ehegatten hat zuvor schon zwei Objekte besessen. Mit der Eheschließung wird dieser Objektverbrauch wieder aufgehoben, sofern bei dem "angeheirateten" Ehegatten nicht ebenfalls schon ein Objektverbrauch eingetreten war. Die Begünstigung kann für den restlichen Abzugszeitraum dieses Objekts noch in Anspruch genommen werden.

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