Rz. 14

Die Grundförderung kann sowohl der Bauherr[1] als auch der Erwerber in Anspruch nehmen.

Bauherr ist auch

  • der dinglich Berechtigte, der in Ausübung dieses Rechts eine Wohnung errichtet (Nießbrauchsberechtigter, Erbbauberechtigter);
  • der Dauerwohnberechtigte, wenn das Wohnrecht eigentumsähnlich ausgestaltet ist;
  • der Bauherr eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes, wenn das Gebäude nur zu vorübergehenden Zwecken i. S. d. § 95 BGB errichtet worden ist.

Erwerber ist, wer an der Wohnung (mindestens wirtschaftliches) Eigentum entgeltlich erworben hat.

 

Rz. 15

Zum begünstigten Personenkreis gehören nicht

  • der Zuwendungsnießbraucher;
  • der Vorbehaltsnießbraucher[2];
  • der lediglich obligatorisch Nutzende;
  • der unentgeltliche Erwerber; dies gilt auch im Fall der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung, BFH v. 29.7.1998, X R 54/95, BStBl II 1999, 128;
  • bei vorweggenommener Erbfolge der Rechtsnachfolger, soweit ein unentgeltlicher Rechtsübergang im steuerlichen Sinn vorliegt;
  • der Alleinerbe;
  • der Erwerber im Rahmen einer Erbauseinandersetzung, soweit ein unentgeltlicher Rechtsübergang im steuerlichen Sinn vorliegt.
 

Rz. 16

Allerdings kann der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger bzw. der Miterbe nach Erbauseinandersetzung die vom Erblasser begonnene Begünstigung zu Ende fortführen, sofern bei ihm die persönlichen Voraussetzungen (Eigennutzung, kein Objektverbrauch) vorliegen. Setzt er die Begünstigung fort, tritt in seiner Person Objektverbrauch ein.

 

Rz. 17

Die persönliche Begünstigung ist ausgeschlossen, wenn die Wohnung vom Ehegatten erworben und im Zeitpunkt des Erwerbs die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung von Veräußerer und Erwerber vorliegen. Damit soll verhindert werden, dass eine Wohnung im Weg der Eigentumsübertragung zwischen den Ehegatten doppelt begünstigt wird, obwohl ansonsten faktisch keine Änderungen eingetreten sind. Erwirbt ein Ehegatte eine Wohnung, die (lediglich) im Miteigentum des anderen Ehegatten steht, ist die Begünstigung in Höhe der Miteigentumsquote ausgeschlossen.[3]

 

Rz. 18

Der Ausschlusstatbestand greift jedoch nicht ein, wenn

  • einer der Ehegatten beschränkt oder nicht steuerpflichtig ist;
  • der Erwerb vor der endgültigen Fertigstellung der Wohnung erfolgt;
  • kein unmittelbarer Erwerb vom Ehegatten, sondern über einen Dritten erfolgt. jedoch wird in diesen Fällen zu prüfen sein, ob ein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO vorliegt;
  • die Wohnung im Weg der Zwangsversteigerung erworben worden ist;
  • in dem maßgebenden Zeitpunkt – Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts – die Voraussetzungen des § 26 EStG noch nicht oder nicht mehr vorgelegen haben. Dies gilt auch, wenn

    • für den betreffenden Veranlagungszeitraum die Wahl zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung noch ausgeübt werden kann, weil das dauernde Getrenntleben der Ehegatten erst nach Beginn des Kalenderjahres, aber vor Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts eingetreten ist;
    • eine Zusammenveranlagung nur deshalb gewählt werden kann, weil der Erwerber im Veranlagungszeitraum des Erwerbs eine neue Ehe eingegangen ist.

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