Rz. 2

Ursprünglich sollte lt. JStG 2019 die Mobilitätsprämie nach Ablauf des Kj. in einem Prämienbescheid festgesetzt werden. Der Anspruch auf Auszahlung der Mobilitätsprämie sollte mit Tatbestandsverwirklichung (§ 38 AO) entstehen und der Prämienbescheid ein selbstständiger Verwaltungsakt i. S. d. §§ 118ff. AO sein.[1]

Die Mobilitätsprämie sollte im Rahmen des Abflussprinzips in dem Kj. anzusetzen sein, in dem sie angefallen war.[2] Ihre Berücksichtigung sollte der Verwirklichung des objektiven Nettoprinzips dienen.[3] Der Stpfl. hätte dabei die Pflicht gehabt, den Sachverhalt, insbesondere bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG unterfallen, hinreichend aufzuklären. Ihn sollte die objektive Beweislast der Feststellung für die, den Steueranspruch mindernde Tatsachen, treffen.[4]

 

Rz. 3

Die Bekanntgabe des Prämienbescheids sollte nach § 122 Abs. 1 AO erfolgen. Für die Frage der Bestimmung des Bekanntgabezeitpunkts sollte nach § 107 EStG i. V. m. § 122 Abs. 2 AO im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der i. d. R. schriftlich mit verschlossenem, einfachen Brief zugesandte Bescheid im Inland mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben angesehen werden kann.[5]

Das FA sollte in Zweifelsfällen zum Nachweis des Zugangs des Prämienbescheids verpflichtet sein.[6]

Ab dem Tag des Zugangs des Prämienbescheids sollte die Monatsfrist zwecks Einspruchs (§ 357 AO) beginnen zu laufen, lt § 108 AO, sodass die Frist sich bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags verlängert hätte, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gefallen wäre.

Der Widerruf des Prämienbescheids ist nach §§ 130, 131 AO möglich.

[1] Ratschow, in Klein, AO, § 118 AO Rz. 10ff.
[2] BFH v. 5.5.1994, VI R 100/93, BStBl II 1994, 643; Oertel, in Kirchhof/Seer, EStG, § 9 EStG Rz. 1.
[3] Thürmer, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 EStG Rz. 10; Krüger, in Schmidt, EStG, 2020, § 9 EStG Rz. 1.
[4] Krüger, in Schmidt, EStG, 2020, § 9 EStG Rz. 122.

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