Rz. 3

Arbeitgeber i. S. d. § 38 Abs. 1 EStG dürfen für jeden begünstigten Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden LSt einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten – nicht umlagefinanzierten – betrieblichen Altersversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten LSt-Anmeldung gesondert absetzen.

Die Förderung kann somit nur ein Arbeitgeber beanspruchen, der dem Grunde nach zum LSt-Abzug verpflichtet ist. Das sind inländische Arbeitgeber (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), ausl. Verleiher (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt (§ 38 Abs. 1 S. 2 EStG).

 

Rz. 4

Begünstigt sind alle Arbeitnehmer (§ 1 LStDV), also auch Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte, deren laufender steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung innerhalb der von § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG festgelegten Einkommensgrenze (Rz 8) liegt. Begünstigt sind auch Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer oder in einem berufsständischen Versorgungswerk Versicherte.[1]

Der Förderbetrag setzt – wie bspw. der § 3 Nr. 63 EStG auch – ein erstes Dienstverhältnis voraus, also Steuerklasse I bis V oder die Bestimmung durch den Arbeitnehmer bei pauschal besteuertem Arbeitslohn. Hierzu zählt auch ein weiterbestehendes Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn, z. B. während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, der Elternzeit, der Pflegezeit oder des Bezugs von Krankengeld. Damit wird eine gleichzeitige Mehrfachbegünstigung vermieden.[2] Zugelassen ist es allerdings, dass nach einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel auch der neue Arbeitgeber den Förderbetrag bis zum Höchstbetrag ausschöpft.[3]

 

Rz. 5

Der Förderbetrag ist vom Arbeitgeber vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden LSt, abgestellt auf den Lohnzahlungszeitraum des gezahlten Beitrags, zu entnehmen und bei der nächsten LSt-Anmeldung unter Angabe der Zahl der Arbeitnehmer und des Förderbetrags für jeden Arbeitnehmer abzusetzen. Ist keine LSt abzuführen, weil der Arbeitslohn bspw. nicht steuerbelastet ist, oder ist die vom Arbeitgeber einzubehaltende LSt geringer als der Förderbetrag, kommt es mit der LSt-Anmeldung zu einer Erstattung durch das Betriebsstätten-FA.

[1] BMF v. 6.12.2017, IV C 5 – S 2333/17/10002, BStBl I 2018, 147, Rz. 110; Meissner, DStR 2018, 99; Harder-Buschner, NWB 2017, 2417.
[2] BT-Drs. 18/11286, 69.

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