Rz. 269a

Durch das BürgerentlG Krankenversicherung sind die Höchstbeträge für Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Kranken- und Pflegeversicherung) und § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (sonstige Versicherungen) auf 2.800 EUR bzw. 1.900 EUR angehoben worden. Übersteigen die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung diese Beträge, sind sie in vollem Umfang abzuziehen, ein Abzug für sonstige Versicherungsbeiträge scheidet aus. Der BFH hält den beschränkten Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen für verfassungsgemäß.[1]

 
Praxis-Beispiel

Abzugsfähiger Betrag bei Kranken-/Pflegeversicherung und sonstigen Vorsorgeaufwendungen

Der Stpfl. zahlt Beiträge zur Krankenversicherung i. H. v. 2.400 EUR jährlich, darin enthalten sind 10 % für Komfortleistungen. Er zahlt 200 EUR für die Pflegeversicherung und 200 EUR für sonstige Vorsorgeaufwendungen.

 
Beiträge zur Krankenversicherung 2.400 EUR
Beiträge zur Pflegeversicherung 200 EUR
Beiträge zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen 200 EUR
Gesamt 2.800 EUR
Höchstens 2.800 EUR
 
Mindestens Basisversicherung 2.400 – 10 % 2.160 EUR
Pflegeversicherung 200 EUR
Gesamt 2.360 EUR
Anzusetzen 2.800 EUR
 
Praxis-Beispiel

Variante: Abzugsfähiger Betrag bei Kranken-/Pflegeversicherung und sonstigen Vorsorgeaufwendungen

Der Stpfl. zahlt Beiträge zur Krankenversicherung i. H. v. 4.000 EUR jährlich, darin enthalten sind 10 % für Komfortleistungen. Er zahlt 200 EUR für die Pflegeversicherung, 200 EUR für sonstige Vorsorgeaufwendungen.

 
Beiträge Krankenversicherung 4.000 EUR
Beiträge Pflegeversicherung 200 EUR
Beiträge sonstige Vorsorgeaufwendungen 200 EUR
Gesamt 4.400 EUR
Höchstens 2.800 EUR
 
Mindestens Basisversicherung 4.000 – 10 % 3.600 EUR
Pflegeversicherung 200 EUR
Gesamt 3.800 EUR
Anzusetzen 3.800 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge