Rz. 269

§ 10 Abs. 4a EStG sah für die Kalenderjahre 2013 bis 2019 eine Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht vor. Ist der Sonderausgabenabzug nach altem Recht günstiger als nach neuem Recht, wird der Sonderausgabenabzug im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG a. F. gewährt. Betroffen sind hier überwiegend Stpfl. mit geringen Einkünften, z. B. ledige Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn von ca. 12.000 EUR, verheiratete Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn von ca. 24.000 EUR, da hier noch ein Vorwegabzug zu gewähren ist und die gesamten Sozialversicherungsabgaben als Sonderausgaben abziehbar sind.

Das FA prüft ab Vz 2020 zu den Vorsorgeaufwendungen nicht mehr im Rahmen der ESt-Veranlagung, ob für den Stpfl. die neue Rechtslage oder die alte Regelung des Jahres 2004 günstiger ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Vorwegabzug ab Vz 2011 sukzessive abgebaut wird (Tabelle zu § 10 Abs. 4a EStG).

In die Günstigerprüfung können nur die Beiträge einbezogen werden, die nach dem Rechtszustand ab Vz 2005 als Sonderausgaben abziehbar sind.[1] Beiträge zu ab 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind somit nicht mehr zu berücksichtigen.

Durch das JStG 2007 v. 7.12.2006[2] ist die Günstigerprüfung ergänzt worden. Das bisherige Verfahren führt bei bestimmten Personengruppen (z. B. bei ledigen Selbstständigen, die nicht in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind) in besonders gelagerten Fällen dazu, dass eine zusätzliche Beitragszahlung zugunsten einer Rentenversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Basisrente) die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Beiträge nicht erhöht. Dies wird geändert, indem sichergestellt wird, dass zusätzliche Beiträge für eine Basisrente immer mit mindestens dem sich nach § 10 Abs. 3 S. 4 und 6 EStG ergebenden Prozentsatz als Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Dies erfolgt entweder durch den Ansatz der entsprechenden Beiträge im Rahmen des sich nach altem Recht ergebenden Abzugsvolumens oder durch den sog. Erhöhungsbetrag nach § 10 Abs. 4a S. 3 EStG.

[1] BMF v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10004:004, Rz. 207 ff. mit Berechnungsbeispielen, BStBl I 2017, 820.
[2] BStBl I 2007, 4.

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