Rz. 251

Die Höchstbeträge haben wiederholt gewechselt, für die Beträge bis Vz 1992 aufgrund des StSenkG 1986/1988 v. 26.6.1985[1]; mit dem gestrichenen Abs. 3 Nr. 1 S. 2 entfielen ab Vz 1986 die kindbedingten Zusatzhöchstbeträge; ein Ausgleich wurde mit der Anhebung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG geschaffen. Die letzte Änderung erfolgte durch das ZinsabschlagG v. 9.11.1992.

Ab Vz 2002 betrug der Grundhöchstbetrag 1.334 EUR bzw. 2.668 EUR.

Wegen der Behandlung von Ehegatten s. Rz. 229.

[1] BStBl I 1985, 391.

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