Rz. 170n

Unterhaltsleistungen können ab Vz 2002 bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Stpfl. (Unterhaltsverpflichtete) trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Zahlung von Unterhaltsleistungen dem Grunde und der Höhe nach.[1] Durch das G. v. 16.7.2009[2] wurde der Höchstbetrag um Beiträge des Stpfl. an die Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhöht. Leistet der Stpfl. z. B. 2.000 EUR an Krankenkassenbeiträgen für seinen Ehegatten, kann er diese zusätzlich zu den 13.805 EUR abziehen, sofern er mit dem übrigen Unterhalt die Grenze von 13.805 EUR erreicht bzw. überschreitet. Der Höchstbetrag ist im Vz 2008 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[3] Das gilt angesichts der Änderungen durch das G. v. 16.7.2009[4] auch für spätere Vz.

 

Rz. 170o

Der Abzug kann auf einen Teilbetrag beschränkt werden ("können"), um so ggf. keine Steuerpflicht beim Empfänger auszulösen.

 

Rz. 170p

Bei einheitlicher Unterhaltszahlung an den ehemaligen Ehegatten/Lebenspartner und die Kinder ist der einheitliche Betrag nicht nach Köpfen, sondern nach familienrechtlichen Grundsätzen aufzuteilen. Dabei kann auf familienrechtliche Unterhaltstitel oder übereinstimmende Berechnungen der Beteiligten zurückgegriffen werden, sofern nicht einer der Beteiligten die Berechnungen in substanziiert nachvollziehbarer Weise bestreitet.[5]

 

Rz. 170q

Eine Änderung des auf einen bestimmten Betrag beschränkten Abzugs zugunsten eines höheren Abzugs ist nicht statthaft. Der Stpfl. ist für das Abzugsjahr an die beantragte Beschränkung gebunden. Bei Unterhaltsleistungen an mehrere Empfänger gilt der Höchstbetrag für jeden Empfänger. Für die verschiedenen Empfänger können unterschiedliche Abzüge beantragt werden. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Höchstbeträge ist unzulässig.

 
Praxis-Beispiel

Zahlungen sowohl an geschiedenen als auch getrennt lebenden Ehegatten

Der Stpfl. zahlt in 01 an seine geschiedene Ehefrau 12.000 EUR, an die dauernd getrennt lebende Ehefrau 15.610 EUR.

Der Stpfl. kann lediglich 12.000 EUR + 13.805 EUR = 25.805 EUR, nicht aber 2 × 13.805 = 27.610 EUR als Sonderausgaben abziehen.

 

Rz. 170r

Der Abzug des Höchstbetrags setzt nicht voraus, dass die Voraussetzungen für den Abzug im ganzen Kj. vorgelegen haben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlungen in die Zeit fallen, in der die Voraussetzungen für den Abzug gegeben sind. Es sind folgende Fälle denkbar:

  • Der Empfänger zieht im Laufe des Vz aus dem Ausland in das Inland zu. Ab diesem Zeitpunkt werden 13.805 EUR Unterhaltsleistungen erbracht. Der gesamte Unterhalt von 13.805 EUR ist abziehbar.
  • Die Ehegatten werden im Laufe des Vz geschieden oder leben dauernd getrennt (Ergebnis wie oben).

Die Aufwendungen sind im Jahr der Scheidung bzw. des dauernden Getrenntlebens zu berücksichtigen, selbst wenn die Ehegatten für dieses Jahr noch die Zusammenveranlagung gewählt haben.

[2] BGBl I 2009, 1999.
[3] BFH v. 26.10.2011, X B 4/11, BFH/NV 2012, 214 unter Hinweis auf die Rspr. für vergangene Vz.
[4] BGBl I 2009, 1999.

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