Rz. 12

Das ESt-Subjekt kann persönlich stpfl. sein, wenn es die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 EStG erfüllt. Dabei ergibt sich die Art der persönlichen Steuerpflicht aus § 1 EStG (z. B. unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht). Inhalt und Umfang der einzelnen sachlichen Steuerpflicht ergeben sich demgegenüber aus anderen Vorschriften, z. B. §§ 2, 49 EStG, § 2 AStG.

Die Steuerpflicht nach § 1 EStG ist gegeben, wenn eine natürliche Person (Steuersubjekt) die Voraussetzungen einen der Tatbestände des § 1 EStG erfüllt hat. Folge ist, dass für diese Person die Vorschriften des EStG anwendbar sind. Es wird unterschieden zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG und der beschr. Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG und die fiktive Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vervollständigen die Regelungen zur unbeschränkten Steuerpflicht.

Grundsätzlich gehört es nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen der persönlichen Steuerpflicht, dass Einkünfte oder ein zu versteuerndes Einkommen erzielt werden. Ausnahme ist jedoch die beschr. Steuerpflicht, die nach Abs. 4 voraussetzt, dass inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG vorliegen. Der Grund hierfür liegt darin, dass das deutsche Recht nur solche Personen erfassen kann, die eine bestimmte Beziehung zum Inland aufweisen. Bei der beschr. Steuerpflicht ist dies das Beziehen von inländischen Einkünften. Personen ohne eine solche Beziehung zum Inland dürfen nicht den Regeln des EStG unterworfen werden, können also nicht persönlich stpfl. sein.

 

Rz. 13

Der Begriff der (persönlichen) Steuerpflicht entspricht dem Begriff des Stpfl. nach § 33 AO. Die persönliche Steuerpflicht umschreibt den Anwendungsbereich des EStG, und damit die Anwendung der in diesem Gesetz enthaltenen materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften. Folge des Bestehens der persönlichen Steuerpflicht ist also, dass der persönlich nach § 1 EStG Stpfl. materiell-rechtlich der Besteuerung unterliegt (sich gegen ihn also ein ESt-Anspruch richten kann), und dass er die formellen Pflichten, die im EStG geregelt sind, zu erfüllen hat (z. B. im Rahmen einer Veranlagung – Steuererklärungspflicht). Aufgrund dieser Regelungen, die den persönlich Stpfl. in eigener Steuersache treffen, ist er nach § 33 AO Stpfl.

 

Rz. 14

Die persönliche Steuerpflicht eines ESt-Subjekts besteht ohne Rücksicht darauf, ob die natürliche Person deutscher Staatsangehöriger ist, ob er geschäftsfähig, geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist. Auch Beschränkungen in der Ausübung von Rechten, wie z. B. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Einrichtung einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung, haben keinen Einfluss auf die Steuerpflicht. Der Insolvenzschuldner bleibt daher persönlich steuerpflichtig. Zu beachten ist, dass der Begriff des Stpfl. nach § 33 AO weiter ist, als der der unbeschränkten Steuerpflicht. Zudem ist die Steuerpflicht zu unterscheiden von der Steuererklärungspflicht nach den §§ 25ff. EStG und der Steuerschuldnerschaft nach § 43 S. 1 AO bzw. der Steuerentrichtungspflicht nach § 43 S. 2 AO.

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