Für das steuerrechtliche Verfahren gibt es Fristen, die in der AO, aber auch solche, die in den Steuergesetzen geregelt sind (gesetzliche Fristen). Darüber hinaus kann auch die Behörde eine Frist setzen bzw. verlängern (behördliche Fristen). Es gibt verlängerbare und nicht verlängerbare Fristen, Ausschluss- und Nichtausschlussfristen. Bei Ausschlussfristen führt die fehlende Handlung zu nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteilen des Steuerpflichtigen, z. B. der Ablauf der Einspruchsfrist, die Unanfechtbarkeit und Nichtabänderbarkeit des Steuerbescheids. Bei Nichtausschlussfristen ist ein solcher Nachteil nicht zwingend, z. B. bei der Nichtabgabe einer Steuererklärung nach der gesetzlichen oder behördlichen Abgabefrist.

1.1 Gesetzliche Fristen

Sie sind gesetzlich geregelt. Soweit sie unmittelbar mit der Steuerfestsetzung zusammenhängen, handelt es sich regelmäßig um Ausschlussfristen, so z. B. Rechtsbehelfsfristen und Verjährungsfristen. Sie sind nur verlängerbar, wenn dies ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist, was i. d. R. nicht der Fall ist. Ausnahme: Die Revisionsbegründungsfrist nach § 120 FGO ist verlängerungsfähig. Bei Versäumnis einer gesetzlichen Frist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[1] in Betracht.[2]

Im Übrigen gibt es zahlreiche Fristen, die keine Ausschlussfristen sind und die auch verlängerbar sind, z. B. Fristen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung[3] oder die Frist zur Zahlung einer Einkommensteuerabschlusszahlung durch Stundung.[4]

1.2 Behördliche Fristen

Sie werden vom Finanzamt im Einzelfall bestimmt. Möglich ist auch eine behördliche Frist bzw. Fristverlängerung durch eine Allgemeinverfügung. Die Fristen können – auch rückwirkend oder gegen Sicherheitsleistung – nach § 109 AO verlängert werden. Sie sind i. d. R. keine Ausschlussfristen (Ausnahme s. u.), können aber bei Nichteinhaltung ggf. das Entstehen von Nachteilen nicht mehr beseitigen oder verhindern, z. B. Säumniszuschläge bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, Verspätungszuschläge bei Nichteinhaltung der Einkommensteuererklärungsfrist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es bei behördlichen Fristen nicht. Sie ist nur für gesetzliche Fristen vorgesehen. Sie wird jedoch, so weit erforderlich, ersetzt durch die Möglichkeit der rückwirkenden Fristverlängerung. Eine Sonderstellung nimmt die im Einspruchsverfahren gesetzte Ausschlussfrist des § 364b AO ein.[1] Sie hat Ausschlusscharakter, ist aber gleichwohl – auf Antrag – verlängerbar. Bei Überschreitung der Frist ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

[1]

S. Einspruch.

1.3 Berechnung von Fristen

Ist das Ende einer Frist ausdrücklich benannt, ist eine Berechnung nicht erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Zahlungsaufforderung des Finanzamts

Ein Steuerpflichtiger wird aufgefordert, bis zum 30.6. (oder bis zum Ablauf des Monats Juni) etwas zu tun, z. B. eine Steuer zu zahlen.

 
Praxis-Beispiel

Einkommensteuer-Vorauszahlung

Eine Einkommensteuer-Vorauszahlung ist nach § 37 Abs. 1 EStG am 10.3. zu zahlen.

Oft wird aber nicht das Ende der Frist, sondern der Beginn (und die Länge) der Frist bezeichnet. Hier ist das Ende der Frist zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Fristbeginn mit Bekanntgabe

Die Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO oder Zahlungsfrist nach § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG beginnen mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Für die Berechnung von Fristen verweist die AO auf die Vorschriften des BGB.[1] Zur Berechnung der Fristen im finanzgerichtlichen Verfahren verweist die FGO auf die Vorschriften der ZPO, in denen wiederum auf die Vorschriften des BGB verwiesen wird.[2]

1.3.1 Der Anfang einer Frist

Der Anfang einer Frist kann auf zweierlei Weise geregelt sein. Beginnt die Frist mit einem Ereignis – was die Regel ist –, dann zählt der Tag des Ereignisses nicht mit, d. h., die Frist beginnt mit dem darauffolgenden Tag zu laufen.

 
Praxis-Beispiel

Fristbeginn mit Bekanntgabe eines Steuerbescheids

Am 5.3. wird ein Steuerbescheid bekannt gegeben oder gilt als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist[1] beginnt mit dem 6.3. zu laufen.

Ist für den Anfang einer Frist der Beginn eines Tages maßgebend, zählt dieser Tag mit. Solche Fristen kommen kaum vor. Im Übrigen spielt bei der Berechnung einer Frist deren Beginn oft keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist die Regelung über das Ende einer Frist.

1.3.2 Das Ende einer Frist

Das Ende einer Frist hängt von deren Dauer ab, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sein kann.

Eine nach Tagen bestimmte Frist endet nach § 108 Abs. 1 AO bzw. § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Solche Fälle sind allenfalls bei behördlichen Fristen denkbar und dürften auch kaum Bedeutung haben.

Beträgt eine Frist einen Monat (oder mehrere Monate), so endet gem. § 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 2 BGB die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Ende der Einspruchsfrist

Ein S...

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