Leitsatz

Wird ein Grundlagenbescheid geändert, endet die Festsetzungsfrist für die Anpassung des Folgebescheids nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids bzw. der Rechtskraft eines im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid ergangenen Urteils.

 

Sachverhalt

Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, den VSt-Bescheid auf den 1.1.1990 an die Änderung des Feststellungsbescheids über den gemeinen Wert der Anteile der A-AG anzupassen.

Die Klägerin war über die A-AG an der C-AG beteiligt, die vor dem FG ein Verfahren wegen Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile zum 31.12.1989 führte. Das FG hat den gemeinen Wert der Anteile mit Urteil v. 17.12.1999 mit "x"-DM festgestellt. In Umsetzung dessen erließ das Finanzamt am 15.5.2000 einen geänderten Feststellungsbescheid für die A-AG, nahm jedoch keine Anpassung des VSt-Bescheids vor. Den Antrag der Klägerin vom 11.1.2008, den VSt-Bescheid an das FG-Urteil vom 7.12.1999 anzupassen, lehnte das Finanzamt wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung ab.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass der Eintritt der Festsetzungsverjährung der Änderung des VSt-Bescheides entgegen steht. Die Ablaufhemmung von zwei Jahren nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO begann mit der wirksamen Bekanntgabe des geänderten Feststellungsbescheids vom 15.5.2010 betreffend den gemeinen Wert der Anteile und endete damit bereits im Jahr 2002.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Tatsache geboten, dass die Änderung der Anteilsbewertung als Grundlagenbescheid auf der Stufe der C-AG auf einem Gerichtsurteil beruht. Denn auch im Falle einer Änderung des Grundlagenbescheids durch eine gerichtliche Entscheidung findet die Frist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO mit der Besonderheit Anwendung, dass die Änderung eines Grundlagenbescheids mit der Rechtskraft des Urteils wirksam wird. Die Folgeänderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ist deshalb erst mit der Rechtskraft des Urteils zulässig, weshalb die Frist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO erst mit der Rechtskraft des Urteils beginnt. Aber auch diese Frist war im Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin vom 11.1.2008 unstreitig abgelaufen.

 

Hinweis

Setzt das Finanzamt die Feststellungen in einem Grundlagenbescheid im Folgebescheid nicht um, kann der Eintritt der Festsetzungsverjährung durch einen Antrag nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt werden. Denn auch ein Antrag auf Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid ist geeignet, die Rechtsfolge des § 171 Abs. 3 AO auszulösen (BFH, Urteil v. 24.6.2006, I R 93/05, BStBl 2007 II S. 76).

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2010, 14 K 3386/08 V

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