Leitsatz

Die im Zustimmungsgesetz zum DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten eröffnete Möglichkeit, Steuerfestsetzungen für den Zeitraum der Rückwirkung des Abkommens auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist innerhalb von vier Jahren nach dem Ablauf des Jahres 1996 nachzuholen, gilt entsprechend für den Antrag auf Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG 1992.

 

Normenkette

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

 

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob das FA verpflichtet ist, die Kläger für das Streitjahr (1992) zur ESt zu veranlagen.

Die Kläger sind Eheleute und hatten im Streitjahr zwei Kinder. Der Ehemann war während des gesamten Streitjahrs nichtselbstständig in Dubai (VAE) tätig. Von seinem Arbeitslohn in Höhe von 247.957,54 DM behielt der Arbeitgeber LSt ein. Ehefrau und Kinder wohnten im Streitjahr in Deutschland.

Im Mai 1999 gaben die Eheleute eine ESt-Erklärung ab, in der sie Zusammenveranlagung beantragten und unter der Rubrik "steuerfreier Arbeitslohn" den Arbeitslohn des Ehemanns für die Tätigkeit in Dubai aufführten. Weitere Einkünfte erklärten sie nicht.

Das FA lehnte die Durchführung einer Veranlagung ab. Das FG stimmte dem zu. Es sei im Streitfall keine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen; die Frist für einen Antrag auf Veranlagung sei versäumt worden (EFG 2002, 92).

 

Entscheidung

Der BFH sah die Dinge demgegenüber anders. Wenn der Gesetzgeber im Zustimmungsgesetz zur rückwirkenden Anwendung des neuen DBA-VAE den Lauf der Festsetzungsfristen außer Kraft setze, dann müsse zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen Gleiches für die Fristen zur ESt-Antragsveranlagung gelten.

 

Hinweis

Es handelt sich um eine amtliche, veröffentlichte Entscheidung des BFH mit allerdings nicht übermäßig weitreichenden praktischen Konsequenzen.

Es ging um die erstmalige Anwendung des am 10.8.1996 in Kraft getretenen DBA-VAE (Vereinigte Arabische Emirate). Das DBA ist auf diejenigen Steuern anzuwenden, die für die am oder nach dem 1.1.1992 beginnenden VZ erhoben werden (Art. 29 Abs. 2 Buchst. a DBA-VAE). Dazu ist im Zustimmungsgesetz zum DBA-VAE (Art. 2 Satz 1) geregelt, dass bereits ergangene Steuerfestsetzungen aufzuheben oder zu ändern sind. Art. 2 Satz 2 des Zustimmungsgesetzes ermöglicht es überdies, bereits abgelaufene Festsetzungsfristen zu ignorieren. Die Festsetzungsfrist muss dann lediglich binnen vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs erfolgen, in dem das DBA-VAE erstmals in Kraft getreten ist.

Der BFH stellt klar, dass es angesichts solcher Sonderregelungen nicht angehen kann, dem betreffenden Steuerpflichtigen den Ablauf der zweijährigen Frist für die Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG 1992 entgegenzuhalten. Das wäre sinnwidrig und verlange eine Analogie. Dem kann nur beigepflichtet werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.11.2002, I R 74/01

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