Begriff

Der Geschäftsführer, der nicht selbst an der GmbH beteiligt ist, ist der sog. Fremd-Geschäftsführer. Er ist als Organ grundsätzlich kein Arbeitnehmer der GmbH, der ihn mit der GmbH typischerweise verbindende Anstellungsvertrag wird als freier Dienstvertrag eingeordnet. Gleichwohl können arbeitsrechtliche Vorschriften im Einzelfall auf den Fremd-Geschäftsführer angewandt werden bzw. kann ausnahmsweise sein grundsätzlich freier Dienstvertrag ein Arbeitsverhältnis sein bzw. wie ein solches behandelt werden. Im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht wird der Fremd-Geschäftsführer wie die Angestellten des Unternehmens behandelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 611 bis 630 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge