Der Geschäftsführer, der nicht selbst an der GmbH beteiligt ist, ist der sog. Fremd-Geschäftsführer. Er ist als Organ grundsätzlich kein Arbeitnehmer der GmbH, der ihn mit der GmbH typischerweise verbindende Anstellungsvertrag wird als freier Dienstvertrag eingeordnet. Gleichwohl können arbeitsrechtliche Vorschriften im Einzelfall auf den Fremd-Geschäftsführer angewandt werden bzw. kann ausnahmsweise sein grundsätzlich freier Dienstvertrag ein Arbeitsverhältnis sein bzw. wie ein solches behandelt werden. Im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht wird der Fremd-Geschäftsführer wie die Angestellten des Unternehmens behandelt.
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