Fremd-Geschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer, die dem Weisungsrecht durch die Gesellschafter unterworfen sind, werden von der Sozialversicherung als versicherungspflichtig eingestuft und sind damit Pflichtmitglied der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.[1]

Bei Überschreiten der sog. Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) kann der Geschäftsführer sich für eine private Kranken- und Pflegeversicherung entscheiden. Die Jahresentgeltgrenze beträgt für 2024 69.300 EUR. In jungen Jahren sind dort die Prämien günstiger, im Alter jedoch meistens deutlich höher als in der gesetzlichen Versicherung. Auch gibt es in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung keine Familienversicherung, sodass für Angehörige, die ebenfalls versichert werden sollen oder müssen, weil sie kein entsprechendes eigenes Einkommen haben, gesondert Prämien zu entrichten sind.

Die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung wurden in den letzten Jahren deutlich abgebaut. Das schlechte Beitrags-/Leistungsverhältnis bedeutet – zumindest für Jahrgänge ab 1961, dass eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht unbedingt attraktiv ist. Das betrifft die Rentenversicherung. Hier können private Versorgungsmodelle als deutlich besser einzustufen sein, wobei dies bei weiter anhaltender Niedrigzinsphase auch fraglich ist. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (deutlicher Leistungsabbau z. B. beim Zahnersatz und den Hilfsmitteln) und der Unfallversicherung (seit 1.1.2001 deutlicher Abbau der Leistungen für alle Jahrgänge nach dem 1.1.1961) wurden ebenfalls zurückgefahren. Die Prämiensteigerungen bei den privaten Krankenversicherungen lassen dies aber nicht unbedingt als sinnvolle Alternative erscheinen.

Fremd-Geschäftsführer, können rechtsverbindlich prüfen lassen, ob sie tatsächlich Pflichtmitglied sein müssen. Diese Prüfung wird auf der Grundlage des offiziellen Feststellungsbogens zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Geschäftsführern von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) vorgenommen. Eine Einstufung als "nicht versicherungspflichtig", auch eines Fremdgeschäftsführers, ist aber nach aktueller Praxis nahezu ausgeschlossen.

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