OFD Münster, 23.4.2004, S 2272 - 28 - St 14 - 31

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass neue Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag auch dann erteilt werden können, wenn eine bereits früher erteilte zeitlich befristete Freistellungsbescheinigung noch Gültigkeit hat.

Die alte Bescheinigung behält ihre Gültigkeit und ist nicht zu widerrufen.

Die Gültigkeit der neuen Bescheinigung beginnt mit dem Ausstellungsdatum und ist maximal auf drei Jahre befristet. Eine Vordatierung des Gültigkeitsbeginns (beispielsweise auf den 1.1.2005) ist nicht möglich.

Wurden Freistellungsbescheinigungen von der Bauabzugssteuer auf drei Jahre erteilt, werden diese nicht von Amts wegen verlängert.

Entsprechend der Gesetzeslage wird eine neue Freistellungsbescheinigung nur auf Antrag erteilt. Dieser Antrag ist formell nicht gebunden und kann daher auch telefonisch erfolgen.

Die neue Freistellungsbescheinigung wird unter einer neuen Sicherheitsnummer erteilt, so dass beide Bescheinigungen parallel beim BfF im Online-Service überprüft werden können.

Der leistende Unternehmer braucht daher Auftraggebern, die eine Kopie seiner alten Freistellungsbescheinigung erhalten haben, nur dann eine Kopie der neuen Bescheinigung aushändigen, wenn noch Zahlungen nach dem Auslaufen der Gültigkeit der alten Bescheinigung zu erwarten sind.

Beispiel:

Bauunternehmer B wurde im Januar 2002 eine auf drei Jahre befristete Freistellungsbescheinigung ausgestellt. Die Gültigkeit endet am 31.12.2004. Am 29.4.2004 beantragt er eine neue Freistellungsbescheinigung.

Soweit er die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung noch erfüllt, kann ihm am 30.4.2004 eine neue Bescheinigung unter einer neuen Sicherheitsnummer ausgestellt werden. Sie kann maximal bis zum 29.4.2007 gültig sein.

In der Zeit vom 30.4.2004 bis 31.12.2004 sind beide Bescheinigungen gültig und unter www.bff-online.de überprüfbar.

 

Normenkette

EStG § 48b

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