(1) 1Für die Datenübermittlung sind Datenträger zu verwenden, die die in Anlage 1 genannten Normen erfüllen. 2Inhalt und Aufbau der auf den Datenträgern zu übermittelnden Daten richten sich nach den Anlagen 2 und 3.

 

(2) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag gestatten, daß an Stelle der in Anlage 2 genannten Regelungen die in Anlage 3 zu dieser Verordnung enthaltenen Regelungen angewendet werden.[1]

[1] Amtliche Anmerkung: Die Anlagen 1 bis 3 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. .

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