Die Freistellungserklärungen sind von der auszahlenden Stelle gesondert aufzuzeichnen und 6 Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird.[1] Weiterhin müssen die Daten an die Finanzverwaltung übermittelt werden.[2]

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