Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben ein ge­meinsames Freistellungsvolumen.[1] Sie können ab 2009 einen Einzel-Freistellungsauftrag für jeden Ehegatten oder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen.[2] Werden Einzel-Freistellungsaufträge erteilt, können maximal jeweils 801 EUR freigestellt werden.

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