Freistellungsaufträge müssen nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt (und geändert) werden, welches grundsätzlich unterschrieben werden muss. Eine Erteilung per Fax bzw. im elektronischen Verfahren (PIN/TAN-Verfahren) ist zulässig.[2]

 
Praxis-Tipp

Freibetrag auf mehrere Kreditinstitute aufsplitten

Es muss nicht immer das maximale Volumen freigestellt werden, vielmehr können auch mehrere Aufträge auf unterschiedliche Institute verteilt werden.

Wird im Laufe des Kalenderjahrs ein dem jeweiligen Kreditinstitut bereits erteilter Freistellungsauftrag geändert, handelt es sich insgesamt nur um einen Freistellungsauftrag. Freistellungsaufträge können nur mit Wirkung zum Kalenderjahresende befristet werden. Eine Herabsetzung bis zu dem im Kalenderjahr bereits ausgenutzten Betrag ist jedoch zulässig. Sofern ein Freistellungsauftrag im laufenden Jahr noch nicht genutzt wurde, kann er auch zum 1. Januar des laufenden Jahres widerrufen werden.

Eine Erhöhung des freizustellenden Betrags darf ebenso wie die erstmalige Erteilung eines Freistellungsauftrags nur mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem der Antrag geändert wird, und für spätere Kalenderjahre erfolgen. Eine Erhöhung des Volumens wirkt nur für das laufende Kalenderjahr bzw. für die Zukunft.[3]

 
Hinweis

Angabe der Identifikationsnummer ab 2011 Pflicht

Ab dem Jahr 2011 muss neben den allgemeinen persönlichen Angaben (Name, Geburtsdatum, Anschrift) auch die Identifikationsnummer angegeben werden. Die bis dahin erteilten Aufträge verlieren ab dem 1.1.2016 ihre Gültigkeit, sofern dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer nicht bekannt ist.[4]

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