Ein Freistellungsauftrag darf von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen erteilt werden.[1] Beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen dürfen keinen Freistellungsauftrag erteilen.

Sofern eine Körperschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, kann auch diese einen Freistellungsauftrag erteilen.[2] Demgegenüber dürfen Körperschaften, die gewerbliche Einkünfte erzielen, und Personengesellschaften einen solchen nicht abgeben.[3]

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