Die deutsche Sonderrolle des Freihafens wird seit Beginn des Binnenmarktes 1993 auf umsatzsteuerrechtlichem Gebiet besonders deutlich. Der Freihafen ist bis auf die o. g. Ausnahmetatbestände zur Verhinderung eines unversteuerten Letztverbrauchs aus der Sicht Deutschlands Drittlandsgebiet. Aus der Sicht des Umsatzsteuerrechts der anderen EU-Mitgliedstaaten gehört das jeweilige Territorium aber zum Gemeinschaftsgebiet.

Daraus ergibt sich die kuriose Situation, dass alle Umsätze, die über einen Freihafen

  • mit Bestimmungsort "übriges Gemeinschaftsgebiet" abgewickelt werden, wie innergemeinschaftliche Lieferungen[1] und die damit verbundenen Dienstleistungen der Spediteure wie innergemeinschaftliche Güterbeförderungen,
  • mit Bestimmungsort "Drittlandsgebiet" wie Ausfuhrlieferungen[2] und die damit verbundenen Dienstleistungen der Spediteure wie grenzüberschreitende Güterspeditionsleistungen steuerfrei

zu behandeln sind.

Lieferungen vom übrigen Gemeinschaftsgebiet, die über einen Freihafen in das Inland gelangen, sind als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei, unterliegen aber im Inland der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs.

Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet, die über den Freihafen in das Inland gelangen, unterliegen bei Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft der Einfuhrumsatzsteuer.[3]

 
Wichtig

Reduzierung der Freihäfen

Beschränkungen der zollrechtlichen Freizonenregelung und das Bestreben der Kommunen, die Gebiete der Freihäfen auch für anderweitige wirtschaftliche Zwecke zu nutzen, führten und führen tendenziell zu einer territorialen Reduzierung der Sondergebiete.

Mit der Einführung der sog. Steuerlagerregelung konnten die bisherigen umsatzsteuerrechtlichen Vorteile des Freihafens weitgehend kompensiert werden. Insofern ist damit zu rechnen, dass sich die Freihafenproblematik weiter reduzieren wird.

Dies hat sich auch in der Abschaffung des Freihafens Hamburg mit Wirkung zum 1.1.2013 gezeigt. Noch in den 90er Jahren wurde vehement um die Erhaltung des Freihafenstatus in Hamburg gekämpft.

Der Freihafen Cuxhaven umfasst heute nur noch eine Fläche von ca. 150.000 m2 und beherbergt nur noch ein Unternehmen, das gefrorene Fischereierzeugnisse lagert und umschlägt. Hier zeigt sich, dass die umfangreichen umsatzsteuerlichen Vorschriften immer mehr ihre praktische Bedeutung verlieren.

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