Begriff

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet bei den sog. Gewinneinkünften zwischen mehreren Einkunftsarten. Im Einzelnen handelt es sich um die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ­sowie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen vor allem Freiberufler.

Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist enorm wichtig. Im Unterschied zu gewerblich Tätigen zahlen Freiberufler keine Gewerbesteuer, was aber wegen der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gem. § 35 EStG nicht mehr so gravierend ist. Weitere Vorteile: Freiberufler dürfen ihren Gewinn stets über die Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, unabhängig von der Höhe ihres Gewinns. Auf Antrag können sie die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen, unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes; das heißt, sie müssen erst dann Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wenn der Kunde seine Rechnung bezahlt hat (sog. Istbesteuerung), sodass sie nicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer gezwungen sind..

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 18 EStG zählt die unter den Begriff "selbstständige Arbeit" fallenden Tätigkeiten auf. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 18.1 und 18.3 EStR 2012 sowie in H 18.3 EStH 2013.

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