Die Finanzverwaltung[1] hat in einem für die Praxis hilfreichen Schreiben zur ertragsteuerlichen Einordnung der Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen eines Heil- oder Heilhilfsberufs als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb Stellung genommen. Das BMF-Schreiben enthält eine Auflistung von mit einem Katalogberuf vergleichbaren Berufsgruppen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Dazu gehören

  • Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
  • Diätassistenten
  • Ergotherapeuten
  • Fußpfleger, medizinische
  • Hebammen/Entbindungspfleger
  • Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
  • Logopäden
  • staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen
  • medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen
  • medizinisch-technische Assistenten
  • Orthoptisten
  • Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Podologen
  • Rettungsassistenten
  • Zahnpraktiker

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