Die Finanzverwaltung[1] hat in einem für die Praxis hilfreichen Schreiben zur ertragsteuerlichen Einordnung der Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen eines Heil- oder Heilhilfsberufs als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb Stellung genommen. Das BMF-Schreiben enthält eine Auflistung von mit einem Katalogberuf vergleichbaren Berufsgruppen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Dazu gehören
- Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
- Diätassistenten
- Ergotherapeuten
- Fußpfleger, medizinische
- Hebammen/Entbindungspfleger
- Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
- Logopäden
- staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen
- medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen
- medizinisch-technische Assistenten
- Orthoptisten
- Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Podologen
- Rettungsassistenten
- Zahnpraktiker
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