Im Bereich der technischen Berufe sind es vor allem die Ingenieure, deren freiberufliche Tätigkeit von der Rechtsprechung immer wieder von anderen – nicht freiberuflichen – Berufsbildern abgegrenzt werden muss.

Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" darf nach den Ingenieurgesetzen der Länder grundsätzlich nur führen, wer dazu aufgrund der vorgeschriebenen und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an einer entsprechenden Hochschule berechtigt ist.[1]

Ein Kfz-Sachverständiger, der Gutachten für Unfallschäden anfertigt, ist nur dann freiberuflich tätig, wenn er Ingenieur ist oder wenn er die von einem Ingenieur geforderten Fachkenntnisse auf andere Weise als durch ein Studium erworben hat (und er deshalb einen ingenieurähnlichen Beruf ausübt).[2]

EDV-Berater werden nicht bei den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführt. Sie werden deshalb nur unter besonderen Voraussetzungen als Freiberufler betrachtet. Tendenziell legt der BFH den Begriff des freien Berufs bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der EDV in seiner jüngeren Rechtsprechung wesentlich weiter aus als bisher.[3]

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