Eine schriftstellerische Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BFH[1] vor, wenn eigene Gedanken mit Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niedergelegt werden. Für die Öffentlichkeit bestimmt ist ein Schriftstück regelmäßig dann, wenn der verfasste Text einem aus der Sicht des Autors zahlenmäßig nicht bestimmbaren Personenkreis verfügbar gemacht werden soll. Unerheblich dabei ist, ob der Personenkreis tatsächlich etwa nur auf ein begrenztes, fachliches Publikum beschränkt ist.[2] Auch ist nicht erforderlich, daß das Schriftstück im Buch- oder Zeitschriftenhandel vertrieben wird. Das Schriftformerfordernis ist erfüllt, in denen der Text ausschließlich über elektronische Medien (z. B. Internet, Online-Datenbanken etc. vertrieben wird.[3]

Das Geschriebene muss keinen wissenschaftlichen oder künstlerischen Inhalt ­haben. Auch Werbetexter, Ghostwriter sowie die Verfasser von Com­puter-Trainings-Programmen[4], Bedienungsanleitungen[5] und Trivialromanen üben eine schriftstellerische Tätigkeit aus.­

 
Hinweis

Veröffentlichung von Texten im Internet

Es ist ohne Bedeutung, über welches Medium die Veröffentlichung erfolgt, sodass auch die für größere Personengruppen zugängliche Veröffentlichung von Texten im Internet schriftstellerisch ist.[6]

Ein Übersetzer ist im Allgemeinen nicht schriftstellerisch tätig; er übt aber einen Katalogberuf i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus und ist aus diesem Grund Freiberufler.

Ebenso wie bei einer künstlerischen Tätigkeit kann auch bei einer schriftstellerischen Tätigkeit die Frage auftreten, ob eine länger andauernde Verlusterzielung zur Annahme der Liebhaberei führt.[7]

 
Hinweis

Teilnahme an Talkshows

Künstler und Schriftsteller erzielen durch ihre Teilnahme als Interviewpartner in Talkshows sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG.[8]

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