Hauptberuflich Selbstständige sind in einer daneben ausgeübten Beschäftigung nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Beschäftigungen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie für sich gesehen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht erfüllen.[1] Diese Regelung erfüllt einen Schutzzweck für die Kranken- und Pflegeversicherung. Es wird vermieden, dass hauptberuflich Selbstständige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung krankenversicherungspflichtig werden und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten können.

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung des Beispiels

Arbeitnehmerbeschäftigung und gleichzeitige Selbstständigkeit

Da sich der Geschenke-Shop zunehmend eines treuen Kundenkreises erfreut, weitet Frau F. ab 1.3. das Sortiment aus und erweitert die Öffnungszeiten. Nun erzielt sie ein Arbeitseinkommen von durchschnittlich 2.000 EUR monatlich. In der Beschäftigung beim Baugeschäft arbeitet sie ab 1.3. nur noch 15 Stunden wöchentlich gegen ein monatliches Entgelt von 1.100 EUR. Frau F. ist nun hauptberuflich selbstständig, weil sie weniger als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist und ihr Entgelt nicht länger die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Die Beschäftigung gegen Entgelt im Baugeschäft erfüllt zwar grundsätzlich für sich gesehen die Voraussetzungen zur Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Infolge des Ausschlussgrunds der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist die Beschäftigung jedoch ab 1.3. kranken- und pflegeversicherungsfrei.

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