Freibeträge für Kinder werden über den Kinderfreibetragszähler berücksichtigt. Sie haben nur Auswirkung auf die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags, nicht aber auf die Berechnung der Lohnsteuer. Halbe Freibeträge werden mit dem Zähler "0,5", volle Freibeträge mit dem Zähler "1" in den ELStAM vermerkt. In 2023 beträgt der halbe Freibetrag 3.012 EUR (2022: 2.810 EUR) bzw. der volle Freibetrag 6.024 EUR pro Kind (2022: 5.620 EUR).[1] Neben dem Kinderfreibetrag gibt es für jedes Kind den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag) von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR bei Zusammenveranlagung. Bei einem ganzen Freibetrag ergeben sich 2023 somit insgesamt 8.952 EUR (6.024 EUR + 2.928 EUR).

[1] § 32 Abs. 6 EStG. Auch die Freibeträge 2022 wurden mit dem Inflationsausgleichsgesetz v. 25.11.2022 rückwirkend zum 1.1.2022 erhöht.

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