§ 24 UmwStG findet auch Anwendung, wenn der die Praxis einbringende Freiberufler und die Sozietät den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.

Allerdings handelt es sich beim Einbringen einer Einzelpraxis in eine Personengesellschaft gegen Einräumung einer mitunternehmerschaftlichen Beteiligung – ungeachtet der Möglichkeit der Buchwertfortführung – um einen tauschähnlichen Vorgang und damit um einen Spezialfall der Betriebsveräußerung.[1]

Demzufolge muss der einbringende Freiberufler, wenn er seinen Gewinn bisher durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt hat, im Einbringungszeitpunkt zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich[2] übergehen, wenn bei der Einbringung die gemeinen Werte angesetzt werden. Er muss eine Einbringungsbilanz (Schlussbilanz) erstellen, in der die Buchwerte des eingebrachten Betriebsvermögens auf den Einbringungszeitpunkt festgehalten werden.[3]

Die wegen des Übergangs zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erforderlichen Korrekturen sind – wie bei einer Praxisveräußerung – beim laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahrs vor der Einbringung vorzunehmen.[4] Der Übergangsgewinn ist danach noch dem Einbringenden und nicht der neu entstehenden Gesellschaft zuzurechnen.

Für den Fall einer Betriebsveräußerung können die Hinzurechnungen zum laufenden Gewinn nicht auf 3 Jahre verteilt werden.[5] Eine Billigkeitsverteilung des Übergangsgewinns auf das letzte Wirtschaftsjahr vor der Einbringung und die beiden folgenden Jahre kommt nach Ansicht der Finanzverwaltung[6] auch in Einbringungsfällen nicht in Betracht.

 
Hinweis

Forderungen

Betriebliche Forderungen, die von der Einbringung ausgenommen worden sind, müssen nicht in die Ermittlung des Übergangsgewinns einbezogen und damit auch nicht in der Übergangsbilanz ausgewiesen werden.[7] Sie können als Restbetriebsvermögen behandelt werden. Gewinnrealisierung tritt dann nach § 4 Abs. 3 EStG erst zum Zeitpunkt des Zuflusses ein.

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