5.1 Überlassung von Know-how

Wichtigste Voraussetzung für die Durchführung eines Franchisevertrages ist die Erlangung der besonderen Kenntnisse über das nicht der Allgemeinheit zugängliche besondere Know-how des Franchisegebers. Deshalb ist die umfangreiche Vermittlung dieser Kenntnisse die bedeutendste Hauptpflicht des Franchisegebers. Er verpflichtet sich, dem Franchisenehmer den Gebrauch der Patente, Marken und Firmensymbole zu überlassen. Darüber hinaus hat der Franchisegeber ihm alle zum Betrieb des Unternehmens unter seinem Firmensymbol erforderlichen Unterlagen, Aufzeichnungen, Preislisten, Rezepte, Arbeitsanweisungen und/oder Kataloge kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Die Überlassung von Prospekten und anderen Schriftstücken birgt für den Franchisegeber allerdings auch Gefahren. Die Grundsätze der Prospekthaftung finden im Franchiserecht Anwendung. Der Franchisenehmer haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Prospekte, für irreführende Angaben, falsche Werturteile und Prognosen und für einen falschen Gesamteindruck, selbst wenn die Einzelangaben richtig sind. Prospekte in diesem Sinne sind sämtliche schriftliche Informationen, insbesondere Werbebroschüren, Businessplan, Gründungsbericht, Standortanalyse, Investitions- und Entwicklungsplan.

5.2 Beratung

Diese Verpflichtungen des Franchisegebers sind sehr vielschichtig. Der Zweck umfangreicher Unterstützungs- und Beratungspflichten ist es, dem Franchisenehmer dazu zu verhelfen, von Beginn der Partnerschaft an ein erfolgreiches Geschäft führen zu können. Zu diesen besonderen Pflichten des Franchisegebers gehören vor allem die Beratung bei der Einrichtung des Betriebs einschließlich einer Standortanalyse, die Ausbildung und Fortbildung des Franchisenehmers, Werbungs- und Verkaufsförderungsmaßnahmen, Kundendienst sowie Unterstützung in Rechtsangelegenheiten.

 
Wichtig

Beratungspflicht

Der Umfang der Beratungspflicht ist so weitgehend, dass der Franchisegeber, der ein bewährtes System anbietet, den für ihn tätigen Franchisenehmer auch vor geschäftlichen Fehlinvestitionen bewahren muss. Bereits vor Vertragsabschluss ist der Franchisegeber verpflichtet, den Franchisenehmer über die wirkliche Situation seines Betriebs und des Franchisesystems zu informieren, weil davon im Wesentlichen die Verdienstmöglichkeiten und die Entscheidung des Franchisenehmers zum Vertragsabschluss abhängen. Der Franchisegeber darf beim Franchisenehmer nicht Erwartungen wecken, die unzutreffend sind. Die Vertragsgestaltung muss transparent und die Risiken für den Franchisenehmer müssen kalkulierbar sein.

Der Fanchisegeber ist zu folgenden Informationen vor Vertragsabschluss verpflichtet[1]:

  • Allgemeine Information über das Konzept einschließlich der handelnden Personen der Systemzentrale und der Gremien des Franchisesystems,
  • Informationen zum Pilotobjekt des Franchisegebers,
  • Leistungen der Systemzentrale bezüglich Werbe- und Marketingkonzepten,
  • Rentabilitätsvorausschau,
  • Franchisegebühren,
  • Höhe der Investitionen,
  • Liquiditätsberechnung,
  • Anzahl der Franchisenehmer,
  • Bedeutung des Franchisesystems und dessen Stellung innerhalb des nationalen Markts,
  • Finanzierungsinstrumente wie Kick-Back-Vereinbarungen.

Entgegen einer häufig vertretenen Auffassung, ist eine vorvertragliche Aufklärung über den Standort und die Rentabilität des neuen Betriebs nicht geschuldet. Dies ist Aufgabe des Franchisenehmers. Die Schutzpflichten des Franchisegebers gegenüber dem Franchisenehmer insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor geschäftlichen Fehlinvestitionen kollidieren mit den Interessen des Franchisegebers. Letzterer übergibt dem Interessenten, der als Franchisenehmer dem Franchisesystem beitreten möchte, zu Werbungszwecken von ihm aufgestellte Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Sie enthalten Aussagen bezüglich Umsatzerwartungen, Renditeberechnungen und Aussagen über den Markt. Diese vom Franchisegeber ausgehändigten Unterlagen sollen den Interessenten vom Beitritt zum Franchisesystem überzeugen.

Das Franchisesystem ist später oft Belastungen ausgesetzt, wenn sich herausstellt, dass die vom Franchisegeber prognostizierten Umsatzerwartungen und Renditeberechnungen, die für die Werbung von großer Bedeutung sind, unzutreffend waren. Dem Franchisegeber wird in diesen Fällen der Vorwurf der Verletzung vorvertraglicher Beratungspflichten gemacht werden.[2]

 
Praxis-Tipp

Wirtschaftlichkeitsberechnungen

Es ist deshalb für beide Vertragspartner eines Franchisesystems empfehlenswert, die Wirtschaftlichkeitsberechnungen sehr vorsichtig zu bewerten. Der Franchisegeber sollte keine Umsätze und Renditen versprechen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um Prognosen handelt, für deren tatsächlichen Bestand er keine Gewähr übernehmen kann. Für den Franchisenehmer empfiehlt es sich, den Prognosen des Franchisegebers nicht zu viel Gewicht beizumessen und sich nicht von den Prognosen verleiten zu lassen. Sie können allenfalls eine Orientierungshilfe sein.

[1] Vgl. dazu OLG München, Urteil v. 16.9.1993, NJW 1994 S. 667 sowie BGH, Urteil v. 20.5.2003, KZR 19...

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