Zur weiteren Verbesserung der Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage ist es sinnvoll, dass diese auch eine Speicherbatterie enthält. Bei Neuanlagen ist dies regelmäßig bereits Standard. Damit lässt sich der erzeugte Strom zunächst speichern und kann dann später (abends oder nachts) verbraucht werden. Auch wenn dieser Verbrauch i. d. R. dann für private Zwecke erfolgt, hat das nicht zur Folge, dass eine Zuordnung des Speichers zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist der Batteriespeicher unselbstständiger Teil des einheitlichen Gegenstands Photovoltaikanlage – ein sog. einheitliches Zuordnungsobjekt.[1] Damit ist auch insoweit eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen und damit ein Vorsteuerabzug aus den gesamten Aufwendungen möglich.

 
Achtung

Nachgerüsteter Speicher

Anders verhält es sich, wenn zu einer bereits bestehenden Photovoltaikanlage in einem späteren Jahr noch ein Batteriespeicher angeschafft wird. Die Anschaffung des Speichers ist getrennt von der zuvor erfolgten Installation der Photovoltaikanlage zu sehen und stellt damit ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Der Erwerb der Batterie dient ausschließlich dazu, den erzeugten und zunächst gespeicherten Strom für nichtunternehmerische Zwecke zu verbrauchen. Deshalb entfällt ein Vorsteuerabzug für einen nachträglich installierten Batteriespeicher.

Die oben dargestellte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung muss zumindest als fraglich erachtet werden. Denn nach einem FG-Urteil[2] ist ein Vorsteuerabzug aus einem Stromspeicher generell nicht möglich. Nach Auffassung des FG gehört ein Batteriespeicher nicht zu den wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer Photovoltaikanlage. Dies soll unabhängig davon gelten, ob der Speicher zusammen mit der Anlage installiert wurde oder ob dieser nachgerüstet worden ist. In beiden Fällen hätte der Batteriespeicher auch ausschließlich den privaten Belangen des Unternehmers gedient.

[1] Abschn. 2.5 Abs. 14 und 15.2c Abs. 10 UStAE

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