Eine der Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Eingangsleistung in die unternehmerische Sphäre erfolgen muss. Eine Photovoltaikanlage gilt an denjenigen als geliefert, der schuldrechtlicher Vertragspartner des Lieferanten ist.[1] Dies verursacht in der Praxis oftmals Probleme und kann zum völligen oder teilweisen Verlust des Vorsteuerabzugs führen, insbesondere wenn z. B. Ehegatten je hälftig Miteigentümer des Gebäudes sind.

 
Praxis-Beispiel

Ehegatten als Miteigentümer

Das private EFH steht im Miteigentum der Eheleute M und F. Die auf dem Dach des EFH zu installierende Photovoltaikanlage wird nur vom M bestellt und die ordnungsgemäße Rechnung ist dementsprechend auch an M adressiert.

Unternehmer ist in diesem Fall nur der M. Er erlangt aus der Lieferung der Photovoltaikanlage den vollen Vorsteuerabzug. Fallen zusätzlich mit der Installation aber auch Aufwendungen am Gebäude an, werden diese Leistungen an die Ehegatten als hälftige Gebäudeeigentümer erbracht. M kann nur 50 % der Vorsteuer daraus geltend machen. Der F steht kein anteiliger Vorsteuerabzug zu.

Ähnliche Probleme können auch entstehen, wenn zwar die Ehegatten ihre Unternehmerstellung bei der Auftragsvergabe für die Anlage beachten, aber z. B. der Einspeisevertrag für die entgeltliche Stromlieferung nur auf einen Ehepartner lautet. In diesem Fall würde nur ein Gemeinschafter der Bruchteilsgemeinschaft entgeltliche Lieferungen erbringen. Nur dieser könnte damit einen anteiligen Vorsteuerabzug geltend machen.[2] Auch hierbei muss deshalb beachtet werden, dass die Ehegatten als Unternehmer zugleich als Lieferer auftreten.

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