Da der Betreiber einer Photovoltaikanlage Unternehmer ist, kann er die Anlage seinem Unternehmen zuordnen. Die Voraussetzung, dass die Anlage mindestens zu 10 % unternehmerischen Zwecken dienen muss, dürfte kein Problem darstellen, da i. d. R. der überwiegende Teil des erzeugten Stroms in das Netz eingespeist wird. Damit kann eine Photovoltaikanlage in vollem Umfang Unternehmensvermögen sein.[1] Diese Zuordnung ist vor allem für den Vorsteuerabzug relevant.

Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen sollte nach einer früheren Auffassung der Finanzverwaltung aber auf die Photovoltaikanlage begrenzt bleiben. Für das Dach, auf dem die Anlage montiert ist oder gar für das Gebäude selbst, sollte eine Zuordnung nicht möglich sein.

Dem hat der BFH, anders als für die Ertragsteuern, widersprochen.[2] Der BFH stellt für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen auf einen Umsatzschlüssel ab, den er auf Basis fiktiver Umsätze ermittelt. Einer erzielbaren Miete für die Dachfläche wird die erzielbare Miete für das Gebäude gegenübergestellt. Liegt die fiktive Dachmiete mindestens bei 10 %, kann eine vollständige Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen erfolgen.

Diese vorteilhafte Rechtsprechung kann nur noch für Altfälle bis zum 31.12.2010 relevant sein. Seither ist der Vorsteuerabzug durch eine Gesetzesänderung immer auf den Anteil der unternehmerischen Nutzung beschränkt, völlig unabhängig vom Umfang der Zuordnung zum Unternehmensvermögen.[3]

Über die Zuordnung zum Unternehmensvermögen muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs entschieden werden; spätestens zum 31.7. des Folgejahrs wird die Entscheidung mit Abgabe der Jahreserklärung definitiv (bis zum VZ 2017 war noch die damalige gesetzliche Abgabefrist 31.5. maßgebend).[4] Die Zuordnung kann durch eine gesonderte Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen; ausreichend ist aber bereits der Abzug der Vorsteuer aus den AK/HK der Photovoltaikanlage in einer Umsatzsteuererklärung. Zudem hat der BFH[5] entschieden, dass die Dokumentation der Zuordnung nicht nur durch eine Mitteilung gegenüber dem Finanzamt erfolgen kann. Im Urteilsfall ließ es der BFH genügen, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage mit dem Netzbetreiber vereinbart hatte, dass der eingespeiste Strom mit Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. Dieses oder ähnliche Indizien können für eine nach außen hin objektiv erkennbare Zuordnung zum Unternehmensvermögen genügen.

 
Hinweis

Auswirkung der Neuregelung ab 2023

Der mit dem JStG 2022 eingeführte Nullsteuersatz hat grundsätzlich auf die zuvor getroffene Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen keine unmittelbare Auswirkung – die Anlage bleibt Unternehmensvermögen.

Sofern jedoch der 5-jährige Berichtigungszeitraum des § 15a UStG bereits abgelaufen ist, drängt sich eine Entnahme der Anlage aus dem Unternehmensvermögen auf. Denn andernfalls ist auch weiterhin der private Stromverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (siehe Tz. 7.4.2).

Eine Entnahme der Anlage ist grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Zudem lässt die Finanzverwaltung[6] eine Entnahme nur zu, wenn mehr als 90 % des Stroms für nichtunternehmerische (private) Zwecke verwendet wird. Dieses Kriterium gilt bei einer Photovoltaikanlage mit Speicher vereinfachend als erfüllt. Die Entnahme der Photovoltaikanlage ist dann zwar steuerbar und steuerpflichtig, unterliegt jedoch dem Nullsteuersatz.

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