Oftmals wird ein Gebäudedach im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage saniert oder verstärkt. Problematisch ist dies deshalb, da die Dachkonstruktion dem Gebäude zuzurechnen ist. Wird das Gebäude im Übrigen privat genutzt, z. B. als selbst bewohntes EFH, scheidet ein steuerlicher Abzug für die Dacharbeiten aus.[1]

Ein Betriebsausgabenabzug ist jedoch möglich, wenn die Arbeiten am Dach durch die Photovoltaikanlage veranlasst worden sind. Dies ist insbesondere der Fall bei einer Verstärkung der Sparren oder bei Einbau von Stützbalken aus statischen Gründen.[2] Befindet sich auf dem Dach eine Dacheindeckung aus Asbest, ist aus umweltschutz-rechtlichen Gründen eine Sanierung zwingend. Deshalb kam ein FG[3] zum Ergebnis, dass die Sanierungsaufwendungen in solch einem Fall abziehbare Betriebsausgaben sind. Doch das BFH hat im Revisionsverfahren[4] anders entschieden und einen Abzug verneint. Damit ist zumindest bei einer Dachsanierung auf einem privaten Gebäude in aller Regel kein Betriebsausgabenabzug möglich. Die Nutzung des Gebäudes zu anderen, nicht betrieblichen Zwecken, steht dem entgegen.

Auch wenn das Dach nur neu eingedeckt, da ohnehin bereits die Handwerker da sind, besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage; ein Abzug als Betriebsausgaben scheidet aus.[5] Lediglich wenn das Gebäude (teilweise) vermietet wird, können diese Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Auch seitens des BFH wird die Aufteilung von Aufwendungen und damit ein anteiliger Abzug als Betriebsausgaben mangels objektivierbarer Kriterien für eine Aufteilung abgelehnt.[6]

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