Für Bauleistungen, die an einen Unternehmer erbracht werden, ist der beauftragende Unternehmer verpflichtet, von dem zu zahlenden Entgelt für die Bauleistungen einen Steuerabzug einzubehalten.[1] Diese sog. Bauabzugsteuer i. H. v. 15 % ist an das Finanzamt abzuführen, sodass nur 85 % des Entgelts an den Bauleistenden fließen.

Legt der Bauleistende jedoch eine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamts vor, darf der Steuerabzug unterbleiben. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für die Bauleistung eine Bagatellgrenze von 5.000 EUR nicht überschreitet.

 
Wichtig

Photovoltaikanlage ist Bauleistung

Als Bauleistungen gelten die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung sowie eine Änderung oder die Beseitigung von Bauwerken. Dennoch wurden Arbeiten an einer Photovoltaikanlage von der Finanzverwaltung bisher teilweise nicht als Bauleistung angesehen, da die Anlage eine Betriebsvorrichtung und kein Bauwerk sei.[2] Diese Auffassung ist nun Vergangenheit.

Nach einem bundeseinheitlichen Beschluss ist die Errichtung oder eine Reparatur an einer Photovoltaikanlage stets als Bauleistung zu werten und damit ggf. die Bauabzugsteuer einzubehalten.[3]

Dem folgt auch die Rechtsprechung. Da der Begriff des Bauwerks weit auszulegen ist, fällt darunter auch die Montage einer Aufdach-Photovoltaikanlage. Irrelevant ist dabei, dass die Anlage selbst eine Betriebsvorrichtung und kein Teil des Gebäudes ist. Die Montage ist dennoch als Bauleistung zu werten.[4]

Angesichts der Unsicherheit in der Vergangenheit wird es nicht beanstandet, wenn für Zahlungen bis zum 31.12.2015 noch kein Steuerabzug vorgenommen wurde. Spätestens ab 2016 sollte der beauftragte Handwerker eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG in Kopie vorlegen.

[2] Bayerisches LfSt, Verfügung v. 30.7.2014, S 2240.1.1-4 St 32.
[3] Bayerisches LfSt, Verfügung v. 16.9.2015, S 2272.1.1-3/8 St 32.

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