Die in den letzten Jahren stetig gesunkenen Einspeisevergütungen haben dazu geführt, dass es heute vorteilhafter ist, das Einspeisen des eigenen Solarstroms möglichst zu vermeiden, sondern den selbst erzeugten Strom auch selbst zu verbrauchen. Damit dies in einem möglichst großen Umfang gelingt, ist ein Speicher unumgänglich.

Die Installation einer Photovoltaikanlage mit Speicher bzw. das Nachrüsten einer bereits vorhandenen Anlage mit einem Batteriespeicher hat auch steuerliche Folgen. Vor allem stellt sich die Frage, ob noch ein Totalgewinn möglich ist, oder ob die Anlage einen steuerlicher Liebhabereibetrieb (s. Tz. 4.2.1) darstellt.[1]

Hierzu ist eine Zweiteilung entsprechend der technischen Einbindung des Speichers vorzunehmen:

  1. Ist die Batterie vor dem Wechselrichter angeschlossen (sog. Gleichstromkopplung oder DC-Kopplung) hat das steuerrechtlich zur Folge, dass die Gesamtanlage ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt.[2] Der Stromspeicher ist ein unselbstständiger Bestandteil der Gesamtanlage und folglich sind die gesamten Anschaffungskosten (Anlage + Speicher) einheitlich über die Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage abzuschreiben. Die deutlich höhere AfA kann dazu führen, dass kein Totalgewinn mehr erzielt wird. Die Finanzämter werden deshalb prüfen, ob nicht ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt.
  2. Ist die Batterie nach dem Wechselrichter angeschlossen (sog. Wechselstromkopplung oder AC-Kopplung), bleibt der Stromspeicher ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Diese Art der Koppelung liegt oft bei einer späteren Nachrüstung der Anlage um einen Speicher vor. Da die Aufgabe des Speichers primär die Versorgung des Haushalts mit Strom ist, gehört der Batteriespeicher und ein ggf. erforderlicher zweiter Wechselrichter nicht zum Betrieb der Photovoltaikanlage. Eine Abschreibung der Speicherbatterie ist damit steuerlich nicht möglich, weshalb auch keine (erneute) Liebhabereiprüfung erforderlich ist.
 
Praxis-Tipp

Übergangsregelung für Altanlagen

In einigen Bundesländern hat die Finanzverwaltung dies früher anders gesehen; deshalb wird nun aus Vertrauensschutzgründen ein Wahlrecht gewährt: Für Stromspeicher, die vor dem 1.1.2019 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind, kann auch künftig weiterhin nach der bisherigen Verwaltungsauffassung verfahren werden.

[1] Zur umsatzsteuerlichen Behandlung siehe Tz. 7.7.

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