Eine Wallbox ist eine an die Photovoltaikanlage oder an das Hausnetz angebundene Ladestation. Daran kann insbesondere ein Elektro-Pkw geladen werden. Auch hierbei stellt sich die Frage, wie die Mehrkosten steuerlich zu beurteilen sind. Da diese Ladestation letztlich nur eine zusätzliche Abgabeeinrichtung für die Photovoltaikanlage ist, könnte auch diese zum Wirtschaftsgut Photovoltaikanlage hinzugehören. Es wird damit Strom zu einer i. d. R. privaten Nutzung abgegeben. Das führt, wie jeder andere privat verbrauchte Strom zu Betriebseinnahmen. Folglich sind die Aufwendungen für die Wallbox verteilt über die Nutzungsdauer als Betriebsausgaben abziehbar.[1]

Diese Rechtsauffassung wird von Teilen der Finanzverwaltung vertreten, muss aber zumindest als fraglich erachtet werden. Nachvollziehbar wäre eine technische Differenzierung entsprechend wie bei einem Batteriespeicher (s. Tz. 4.3.2). Da eine Wallbox technisch in aller Regel nach dem Wechselrichter in die Anlage eingebunden ist, spricht viel dafür, dass die Wallbox ertragsteuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut zu werten ist.

In diesem Fall ist für die steuerliche Zurechnung der Wallbox auf die damit bewirkte Stromabgabe abzustellen. Wird damit nur das private Elektroauto geladen, stellt die Wallbox Privatvermögen dar. Wird hingegen ein betriebliches Elektroauto geladen, kann die Wallbox im konkreten Fall dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Eine hinreichende Rechtssicherheit zur steuerlichen Behandlung einer Wallbox besteht derzeit noch nicht.

Die zusätzlichen Kosten mit 500 EUR bis 2.000 EUR können jedoch im Einzelfall und insbesondere bei einer Wertung als einheitliches Wirtschaftsgut dazu führen, dass die Frage der Liebhaberei (erneut) zu prüfen ist (siehe Tz. 4.2.1).

[1] Zur umsatzsteuerlichen Behandlung siehe Tz. 7.7.

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