Leitsatz

Der Betreiber einer Fotovoltaik-Anlage darf die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer nach Auffassung des FG München zu 50 % als Betriebsausgaben abziehen. Ob sich diese Kostenaufteilung in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

 

Sachverhalt

Der angestellte Abteilungsleiter eines Energieversorgungsunternehmens betrieb eine Fotovoltaik-Anlage und machte in diesem Zusammenhang die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben in seiner Gewinnermittlung 2006 geltend. Er erklärte, dass er den Raum für seinen Betrieb "Stromerzeugung" benötige, um darin unter anderem die täglichen Zählerstände zu erfassen, die Einspeisevergütungen zu überprüfen und die steuerlichen Angelegenheiten abzuwickeln. Das Finanzamt erkannte das häusliche Arbeitszimmer nicht an und argumentierte, dass der betriebliche Nutzungsumfang aufgrund der wenigen Geschäftsvorfälle nur sehr gering sei und auf eine nicht unerhebliche private Mitbenutzung des Raumes zu schließen sei.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass die Raumkosten zu 50 % als Betriebsausgaben abziehbar sind. Zunächst einmal kann der Büroraum eindeutig dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden (büromäßige Ausstattung, Einbindung in häusliche Sphäre, Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten etc.). Dem Abteilungsleiter stand ein beschränkter Abzug der Raumkosten bis 1.250 EUR pro Jahr zu, da ihm für die büromäßigen Arbeiten in Zusammenhang mit der Anlage kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Ein Abzug der kompletten Raumkosten scheidet aber aus, da sich Anhaltspunkte für eine nicht unerhebliche außerbetriebliche Nutzung des Raumes ergeben.

Nach dem BFH, Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, können gemischt veranlasste Kosten in einen abziehbaren (beruflichen/ betrieblichen) und einen nicht abziehbaren (privaten) Teil aufgeteilt werden. Das Abzugsverbot für Aufwendungen der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) beinhaltet nach Auffassung des BFH kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, sodass gemischt veranlasste Kosten wie der Arbeitszimmeraufwand im Wege einer sachgerechten Schätzung und unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsumfangs aufgeteilt werden können, sofern die betriebliche oder private Nutzung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Angelehnt an diese Rechtsprechung hält es das FG im vorliegenden Fall für sachgerecht, den abziehbaren Kostenteil auf 50 % zu schätzen, zumal der Abteilungsleiter keine mehr als 50%ige betriebliche Nutzung nachweisen konnte.

 

Hinweis

Aus der Sachverhaltsschilderung geht nicht hervor, wie groß die Fotovoltaik-Anlage im Urteilsfall war. Geht man davon aus, dass es sich um eine "übliche" Anlage auf einem Einfamilienhaus gehandelt hat, steht die Entscheidung im Widerspruch zur Entscheidung des FG Nürnberg, Urteil v. 19.3.2012, 3 K 308/11. Darin entschied das FG, dass für den Betrieb einer kleineren Anlage mit 5,05 kWp kein Arbeitszimmer erforderlich ist und somit ein Kostenabzug komplett ausscheidet. Der BFH stuft es als sachgerecht ein, Arbeitszimmeraufwendungen auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen (BFH, Urteil v. 27.9.1996, VI R 47/96). Es kann daher durchaus angezweifelt werden, dass sich der gewährte 50%ige Kostenabzug für Betreiber kleinerer Photovoltaik-Anlagen in Rechtsprechung und Finanzverwaltung durchsetzen wird.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. X R 1/13 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 28.04.2011, 15 K 2575/10

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