Der Gewinn kann grundsätzlich durch eine einfache Gegenüberstellung der zugeflossenen Betriebseinnahmen und der abgeflossenen Betriebsausgaben im jeweiligen Jahr ermittelt werden – die sog. Einnahmen-Überschussrechnung. Dies gilt, wenn der Gewinn unter 60.000 EUR bzw. der Umsatz unter 600.000 EUR im Jahr liegt.[1] Diese Grenzen werden nur bei sehr großen Photovoltaikanlagen überschritten, sodass nur für diese der Gewinn zwingend durch die aufwendigere Gewinnermittlung des Bestandsvergleichs (Bilanzierung, Buchführungspflicht) ermittelt werden muss.

[1] § 141 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 AO: Bis 2015 galten 50.000 EUR bzw. 500.000 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge