Die Finanzverwaltung räumt für Betreiber einer kleineren Photovoltaikanlage auf Antrag einen Verzicht auf die ertragsteuerliche Erfassung und damit auf die Besteuerung der Anlage ein.[1]

Dies soll der Steuervereinfachung dienen.

Allerdings ist dieses 1. BMF-Schreiben bereits durch ein 2. BMF-Schreiben[2] ersetzt worden, in welchem die Voraussetzungen für einen Antrag in weiten Teilen neu und vor allem umfassender geregelt worden sind.

Der Betreiber erklärt mit dem Antrag, dass er die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Die Finanzämter sind angewiesen, ohne weitere Prüfung von einer steuerlich unbeachtlichen sog. Liebhaberei auszugehen.

Ein Antrag ist insbesondere möglich für

  • Anlagen bis zu 10 kW/kWp
  • wobei mehrere Anlagen einen Betrieb darstellen und damit für die 10 kW-Grenze zu addieren sind
  • der erzeugte Strom eingespeist oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird

Der Antrag gilt für das aktuelle und auch alle folgenden Jahre. Zudem entfaltet er Wirkung auf vergangene Jahre, sofern diese noch änderbar sein sollten (z. B. Vorbehalt der Nachprüfung, Vorläufigkeit oder offener Einspruch).

Solch ein Antrag kann im Einzelfall vorteilhaft sein. Andererseits geht damit jedoch die Möglichkeit verloren, die Verluste der ersten Jahre steuerlich geltend zu machen. Und keine Auswirkung hat der Antrag auf die Umsatzsteuer; diese Verpflichtungen (s. Tz. 4) bleiben weiterhin bestehen.

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