2.1 Einkunftsart

Im Regelfall wird der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom – ganz oder teilweise – an den Netzbetreiber verkauft. Dieses wirtschaftliche Handeln stellt steuerlich einen Gewerbebetrieb dar. Der aus diesem Betrieb erzielte Gewinn oder Verlust führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG, denn der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist selbstständig und nachhaltig tätig. Zudem beteiligt er sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da er nach außen hin in Erscheinung tritt und das erzeugte Produkt einer – wenn auch begrenzten – Allgemeinheit anbietet. Damit ist grundsätzlich der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten.[1]

Weitere Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb ist, dass der Betreiber die Tätigkeit mit einer Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Dazu ist ein Streben nach einem "Totalgewinn" im Zeitraum vom Beginn bis zum geplanten Ende der gewerblichen Tätigkeit erforderlich. In aller Regel wird dies anhand der Amortisationsberechnung für die planmäßige Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage mit 20 Jahren belegbar und auch erreichbar sein.[2] Die für 20 Jahre gesetzlich garantierte Einspeisevergütung für den erzeugten Strom übersteigt die Aufwendungen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage und führt damit zu einem planmäßigen Totalgewinn.

Problematischer ist die Frage eines Totalgewinns bei Photovoltaikanlagen mit einem Batteriespeicher. Ist die Anlage nach dem 31.3.2012 in Betrieb gegangen, wird für den direkt verbrauchten Strom keine Einspeisevergütung mehr bezahlt. Zudem sind die Anschaffungskosten durch den Batteriespeicher höher und damit die Aufwendungen über die Abschreibung der Anlage. Umso höher der Anteil des selbst genutzten Stroms ist, umso eher wird von einem sog. steuerlichen Liebhabereibetrieb auszugehen sein.

2.2 Liebhaberei auf Antrag

Die Finanzverwaltung räumt für Betreiber einer kleineren Photovoltaikanlage auf Antrag einen Verzicht auf die ertragsteuerliche Erfassung und damit auf die Besteuerung der Anlage ein.[1]

Dies soll der Steuervereinfachung dienen.

Allerdings ist dieses 1. BMF-Schreiben bereits durch ein 2. BMF-Schreiben[2] ersetzt worden, in welchem die Voraussetzungen für einen Antrag in weiten Teilen neu und vor allem umfassender geregelt worden sind.

Der Betreiber erklärt mit dem Antrag, dass er die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Die Finanzämter sind angewiesen, ohne weitere Prüfung von einer steuerlich unbeachtlichen sog. Liebhaberei auszugehen.

Ein Antrag ist insbesondere möglich für

  • Anlagen bis zu 10 kW/kWp
  • wobei mehrere Anlagen einen Betrieb darstellen und damit für die 10 kW-Grenze zu addieren sind
  • der erzeugte Strom eingespeist oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird

Der Antrag gilt für das aktuelle und auch alle folgenden Jahre. Zudem entfaltet er Wirkung auf vergangene Jahre, sofern diese noch änderbar sein sollten (z. B. Vorbehalt der Nachprüfung, Vorläufigkeit oder offener Einspruch).

Solch ein Antrag kann im Einzelfall vorteilhaft sein. Andererseits geht damit jedoch die Möglichkeit verloren, die Verluste der ersten Jahre steuerlich geltend zu machen. Und keine Auswirkung hat der Antrag auf die Umsatzsteuer; diese Verpflichtungen (s. Tz. 4) bleiben weiterhin bestehen.

2.3 Gewinnermittlung

Der Gewinn kann grundsätzlich durch eine einfache Gegenüberstellung der zugeflossenen Betriebseinnahmen und der abgeflossenen Betriebsausgaben im jeweiligen Jahr ermittelt werden – die sog. Einnahmen-Überschussrechnung. Dies gilt, wenn der Gewinn unter 60.000 EUR bzw. der Umsatz unter 600.000 EUR im Jahr liegt.[1] Diese Grenzen werden nur bei sehr großen Photovoltaikanlagen überschritten, sodass nur für diese der Gewinn zwingend durch die aufwendigere Gewinnermittlung des Bestandsvergleichs (Bilanzierung, Buchführungspflicht) ermittelt werden muss.

[1] § 141 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 AO: Bis 2015 galten 50.000 EUR bzw. 500.000 EUR.

2.4 Ergebnis

Die einzelnen Werte der Gewinnermittlung (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) werden in die Anlage EÜR eingetragen. Das Ergebnis aus dieser Gewinnermittlung – ein Gewinn oder Verlust – stellt die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage dar und wird sodann in der Einkommensteuererklärung auf der Anlage G eingetragen.

 
Achtung

Verlustverrechnung

Insbesondere in den ersten Jahren werden ggf. noch Verluste anfallen. Diese können mit anderen positiven Einkünften, z. B. dem Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Tätigkeit, verrechnet werden und mindern so die Steuerlast. Die sich nach den persönlichen Verhältnissen des Betreibers ergebende höhere Steuererstattung kann zur schnelleren Tilgung der Finanzierungsdarlehen verwendet oder als Rücklage für evtl. Reparaturen der Anlage angespart werden.

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