Aufwendungen für den Besuch von allgemein bildenden Schulen gehören immer zu den Kosten der privaten Lebensführung. Das gilt auch für den Besuch eines Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife oder den Besuch einer allgemein bildenden Schule, um z. B. das Abitur nachzuholen. Diese Aufwendungen können somit ausschließlich als Sonderausgaben bis maximal 6.000 EUR im Jahr abgezogen werden.

Um die Aufwendungen zu 100 % als Fortbildungskosten abziehen zu können, kommt es darauf an, ob vorher bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Wird eine erstmalige Berufsausbildung gewechselt oder unterbrochen, ist die Fortsetzung weiterhin als erstmalige Berufsausbildung einzustufen.

Diese Grundsätze gelten für Anerkennungsjahre und praktische Ausbildungsabschnitte, die Bestandteil einer Berufsausbildung sind. Sie sind dann Teil der jeweiligen Berufsausbildung. Andere Praktika können hingegen als weitere Berufsausbildung angesehen werden, sodass die Aufwendungen als Fort- oder Weiterbildung voll abziehbar sind. So ist z. B. der juristische Vorbereitungsdienst nach dem juristischen Staatsexamen als eigenständiger Ausbildungsabschnitt anzusehen.

Eine Berufsausbildung setzt immer voraus, dass dadurch die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Bei mehreren Ausbildungsabschnitten kommt es also immer darauf an, ob die einzelnen Ausbildungsabschnitte bereits einen Berufsabschluss umfassen. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn diese auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/07/10002, BStBl. 2010 I S. 721

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