Welche Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören z. B.

  • Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Druckkosten für eine Dissertation.
  • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort; i. d. R. nur in Höhe der Entfernungspauschale, Semesterticket.
  • Mehraufwendungen für Verpflegung (maximal für 3 Monate, höchstens 1.000 EUR pro Monat).
  • Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung (es ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen).
  • Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen, nicht jedoch die Tilgungsanteile.

Die Regelungen zur Entfernungspauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer gelten hier entsprechend.[1]

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