In der Steuerbilanz gilt, unabhängig von der handelsrechtlichen Wahlrechtsausübung, ein Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit ist insofern durch die steuerliche Sonderregelung durchbrochen. Eine handelsrechtlich zulässige, freiwillige Aktivierung von Entwicklungskosten führt in solchen Fällen zwingend zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz.[1]

Soweit immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht selbst hergestellt, sondern erworben werden, unterliegen sie unabhängig von einer Wahlrechtsausübung in der Handelsbilanz, einem steuerlichen Aktivierungsgebot. Forschungskosten sind hingegen nicht als Herstellungskosten eigener Erfindungen aktivierbar. Aufwendungen für Grundlagenforschung und Neuentwicklung zählen auch nicht zu den Herstellungskosten der Erzeugnisse.[2]

Aufwendungen der Weiterentwicklung können anteilig, als Herstellungskosten eines Produkts bei der Vorratsbewertung am Bilanzstichtag zu berücksichtigen sein. Entwicklungskosten stellen Einzelkosten der Fertigung dar, wenn sie einen konkreten, objektgebundenen Bezug zum Herstellungsvorgang aufweisen, z. B. Aufwendungen für die Entwicklung von Sonderwerkzeugen.[3] Sie sind anteilig bei den am Bilanzstichtag noch vorhandenen Vorräten der jeweiligen Erzeugnisse zu berücksichtigen.

Entwicklungskosten für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen für Zwecke der Steuerbilanz nicht aktiviert werden. Entwicklungskosten für ein materielles Wirtschaftsgut, wie für die Entwicklung von Sonderwerkzeugen, können in der Steuerbilanz hingegen der Aktivierungspflicht unterliegen.[4]

 
Wichtig

Anteilige Aktivierung von Entwicklungskosten

Die dem Grunde nach als Herstellungskosten der materiellen Wirtschaftsgüter zu beurteilenden Entwicklungskosten werden steuerlich mit den gesamten Fertigungskosten des Wirtschaftsjahres ins Verhältnis gesetzt. Die Fertigungskosten der am Bilanzstichtag vorhandenen fertigen und unfertigen Erzeugnisse sind um den ermittelten Prozentsatz zu erhöhen.[5]

Allgemeine Entwicklungskosten ohne hinreichend engen Zusammenhang zum hergestellten Produkt können keine Herstellungskosten der späteren fertigen bzw. unfertigen Erzeugnisse sein. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen der Neuentwicklung. Diese Aufwendungen sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig.[6]

[1] Vgl. Frotscher/Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG, § 5 Rz. 168, 2019.
[2] Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 42. Auflage 2023, § 5 Rz. 270 "Forschungskosten".
[3] Vgl. Germscheid, Fachinfosystem Bp NRW, B BPN 04/2009.
[4] Vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 6 Rz. 202.
[5] Vgl. Germscheid, Fachinfosystem Bp NRW, B BPN 04/2009.
[6] Vgl. Germscheid, Fachinfosystem Bp NRW, B BPN 04/2009.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge