Rz. 76

Einem Formwechsel ist zivilrechtlich keine tatsächliche Vermögensübertragung inhärent. Er führt jedoch zu einem Wechsel des Steuersubjekts und daher mitunter zu einer fiktiven Vermögensübertragung.[1]

Für den Fall des Formwechsels in eine Personengesellschaft bestimmt § 9 Satz 1 UmwStG daher, dass die §§ 38 und 10 UmwStG entsprechend anzuwenden sind. Darüber hinaus sind im Fall eines Formwechsels von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft die §§ 2023 UmwStG sowie § 9 Sätze 2, 3 UmwStG entsprechend anzuwenden. Bei einem Formwechsel von einer GmbH in eine AG (vice versa) sind ertragsteuerlich grundsätzlich keine Konsequenzen zu ziehen.[2]

[1] Vgl. Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 9 UmwStG Rz. 2, Stand: 8/2021.
[2] Kraft, in Kraft/Edelmann/Bron, Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl. 2019, § 9 Rz. 2.

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