Rz. 54

Die Vorschriften der §§ 230 und 231 UmwG betreffend die formwechselbeschließende Gesellschafter- oder Hauptversammlung sowie die Vorlage des Berichts und des Abfindungsangebots gemäß § 207 UmwG[1] sind über den Verweis in § 238 UmwG auch auf den Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform anzuwenden. Insofern wird auf die Rz. 46–47 verwiesen.

 

Rz. 55

Bei der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung ist der Bericht dann gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 UmwG auszulegen, wobei im Zuge einer Hauptversammlung nach § 239 Abs. 1 Satz 2 UmwG auch eine alternative Bekanntmachungsform in Betracht kommt. Abweichend von den Bestimmungen betreffend den Formwechsel von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften ist der Entwurf des Beschlusses einer AG oder einer KGaA – auch nicht bei einer GmbH – bei einem Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform nach § 239 Abs. 2 UmwG zu Beginn der Verhandlung über den Formwechsel mündlich zu erläutern.

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