Rz. 40

In Abweichung von den für den Formwechsel von PersGes geltenden Sondervorschriften der §§ 214225 UmwG kennt das UmwG für den Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften mit den §§ 225a225c UmwG weitere Spezialregelungen, die jedoch auf einige der persgesbezogenen Sondervorschriften verweisen.

 

Rz. 41

§ 225a UmwG bestimmt, dass ein Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft i. S. d. UmwG nur die Umwandlung in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft umfasst.

 

Rz. 42

Die Notwendigkeit zur Erstellung eines Formwechselberichtes besteht beim Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 225b Satz 1 UmwG nur, sofern mindestens ein Partner der formwechselnden Partnerschaft gemäß § 6 Abs. 2 PartGG von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Ein Geschäftsführungsausschluss kommt dabei nach § 6 Abs. 2 PartGG jedoch ohnehin nur betreffend die Führung der sonstigen Geschäfte in Betracht, sodass dieser Fall in der Praxis nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfte. Wird ein solcher Fall dennoch tangiert, greifen über den Verweis in § 225b Satz 2 UmwG die Unterrichtungspflichten des § 216 UmwG.[1]

 

Rz. 43

Im Übrigen wird in § 225c UmwG auf die analoge Anwendung der §§ 214 Abs. 2 und 217225 UmwG verwiesen.[2]

[1] Rz. 37.
[2] Rz. 31, 33–39.

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