Rz. 38

Die nach § 198 UmwG[1] erforderliche Anmeldung ist beim Formwechsel einer PersGes entsprechend § 222 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UmwG durch die Mitglieder des vertretungs- und ggf. des Aufsicht führenden Organs sowie beim Formwechsel in eine AG oder KGaA auch durch die den Gründern gleichgestellten Gesellschafter (Rz. 35) vorzunehmen. § 222 Abs. 3 UmwG stellt darüber hinaus auch den zur Vertretung der formwechselnden Gesellschaft ermächtigten Gesellschaftern die Anmeldungseinreichung frei.

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