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§ 214 Abs. 1 UmwG schließt den Formwechsel einer GbR oder einer Personenhandelsgesellschaft (nachfolgend PersGes) in Gesellschaften, die nicht Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften sind, aus. Entsprechend eng ist der Handlungsspielraum beim Formwechsel von PersGes. Weiter eingeschränkt wird der Handlungsspielraum für PersGes unter Auflösung. Bei aufgelöstenPersGes kommt ein Formwechsel gemäß § 214 Abs. 2 UmwG nur dann infrage, wenn dieser von den Gesellschaftern explizit vereinbart oder die Gesellschaft unter Abwicklung aufgelöst wird. Wird die Gesellschaft i. S. d. § 145 HGB durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, kommt ein Formwechsel wie auch bei einer Auflösung durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit nicht in Betracht.

Der identitätswahrende Formwechsel einer KG in eine Partnerschaft wird nicht durch das UmwG erfasst. Hier erfolgt lediglich durch bloße Änderung des Gesellschaftsvertrags, Abmeldung vom Handelsregister und Anmeldung zum Partnerschaftsregister der Formwechsel.[1]

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