Nachfolgend wird dargestellt, wie ein Haftungsbescheid in der Praxis aussehen kann:
Finanzamt Hamburg-Hansa | Hamburg, 1. Juli 2022 | ||
FA Hamburg-Hansa Steinstr. 10, 20099 Hamburg | |||
Herrn | |||
XXXX | |||
XXXX | |||
XXXX | |||
(Bitte in Antwort angeben) | Telefon xxxx | Bearbeiter(in) | |
XXXXX | Schulze | ||
Haftungsbescheid Gem. § 69 Abgabenordnung (AO) haften Sie für folgende Abgabenschulden der XXXX-GmbH, Hamburg: |
|||
Umsatzsteuer-Abschlusszahlung 2017 | 3.000,00 EUR | ||
Umsatzsteuervorauszahlung August 2017 | 5.100,50 EUR | ||
Lohnsteuer Oktober 2018 | 3.210,00 EUR | ||
Säumniszuschläge für | |||
Umsatzsteuer 2017 | 420,00 EUR | ||
Umsatzsteuer August 2018 | 510,00 EUR | ||
Lohnsteuer Oktober 2018 | 416,00 EUR | ||
12.656,50 EUR | |||
Zahlungsaufforderung Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der XXXX-GmbH ist erfolglos geblieben. Ich nehme Sie daher für vorstehende Schulden gem. § 219 AO auf Zahlung in Anspruch. Bitte zahlen Sie den Gesamtbetrag bis zum 19. August 2022 unter der Angabe der Steuernummer an die Steuerkasse Hamburg. |
|||
Begründung: Die Besteuerungsgrundlagen und die Berechnung der Steuerschulden ergeben sich aus dem Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 9.9.2018, der Umsatzsteuervoranmeldung August 2018 vom 11.9.2018 und der Lohnsteuer-Anmeldung Oktober 2018 vom 11.11.2018, die unanfechtbar geworden sind. Als Geschäftsführer der XXXX-GmbH müssen Sie daher diese Steuerfestsetzungen gegen sich gelten lassen.[1] Nach § 69 AO haften die in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Laut Handelsregister sind Sie seit der Gründung der XXXX-GmbH deren Geschäftsführer. Sie haben daher gem. § 34 Abs. 1 AO i. V. m. § 35 GmbHG die der XXXX-GmbH obliegenden Pflichten zu erfüllen. In dieser Eigenschaft haben Sie insbesondere dafür zu sorgen, dass die von der GmbH geschuldeten Steuern entrichtet werden. Durch Verletzung der Zahlungspflicht haben Sie bewirkt, dass die rückständigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht erfüllt wurden. Sie haben trotz ausreichender Geldmittel die Steuern nicht getilgt. Bei der Überprüfung der in Betracht kommenden Geschäftsunterlagen hat sich herausgestellt, dass die XXXX-GmbH im Haftungszeitraum, d. h. in der Zeit vom 10.10.2017 (Fälligkeit der ältesten Schuld) bis zum 30.6.2018 erhebliche Umsätze ausgeführt hat, durch deren Abwicklung der Firma fortlaufende beachtliche Zahlungsmittel zugeflossen sind, die nur zu einem geringen Teil zur Zahlung von fälligen Steuern verwendet wurden. Aus diesen Unterlagen ergibt sich für den genannten Zeitraum folgendes Verhältnis von verfügbaren Zahlungsmitteln und fälligen Verbindlichkeiten: Aus Zahlungen gingen insgesamt rund 500.000 EUR ein. Außer den fälligen Steuern bestanden Verbindlichkeiten von rund 300.000 EUR. Die steuerlichen Zahlungspflichten beliefen sich auf ca. 100.000 EUR- 400.000 EUR. Mithin reichten die verfügbaren Mittel aus, um die steuerlichen Verpflichtungen vollen Umfangs abzudecken. Dadurch, dass Sie trotzdem nicht die Tilgung der Rückstände veranlasst haben, haben Sie Ihre Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maß, also grob fahrlässig, verletzt. Hinsichtlich der einbehaltenen und angemeldeten, aber nicht abgeführten Lohnsteuerabzugsbeträge liegt schon deshalb eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vor, weil die einbehaltene Lohnsteuer nur treuhänderisch für den Fiskus verwaltet und deshalb nicht sach- und zweckwidrig verwendet werden darf.[2] Die Lohnsteuer hätte daher fristgerecht abgeführt werden müssen. Sie haften demnach gem. § 69 AO i. V. m.§ 34 AO für die oben aufgeführten Abgabenschulden. Das gilt auch für die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.[3] Die Verwirklichung der Ansprüche durch Inanspruchnahme der Steuerschuldnerin, der XXXX-GmbH, selbst hat nicht zum Erfolg geführt. Sie hat nicht freiwillig gezahlt. Auch durch Vollstreckungsmaßnahmen konnten die rückständigen Beträge nicht eingezogen werden. Das Finanzamt hält es daher für ermessensgerecht, Sie als die für die Nichtzahlung verantwortliche Person in vollem Umfang zur Haftung heranzuziehen. Gründe, die gegen die Inanspruchnahme zur Haftung sprechen, konnten vom Finanzamt nicht ermittelt werden und sind von Ihnen, obwohl Ihnen die beabsichtigte Haftung nach § 91 AO angekündigt war, nicht mitgeteilt worden. (Rechtsbehelfsbelehrung) .............. (Niedermeyer) |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen